§1 Feldgut NÖ Feldschutzgesetz

(1) Feldgut im Sinne dieses Gesetzes sind

1. alle der landwirtschaftlichen Erzeugung dienenden unbeweglichen Sachen¹ und

2. alle beweglichen Sachen, die in der Landwirtschaft hervorgebracht oder unmittelbar oder mittelbar für die landwirtschaftliche Erzeugung verwendet werden, soweit sie sich auf offenem Feld befinden sowie Stallungen².

(2) Zum Feldgut gehören insbesondere

1. landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, wie Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten und Weingärten;

2. Bienen-, Feld- und Almhütten;

3. Zäune und Hecken;

4. Fischteiche, Fischbehälter und Anlagen für die Fischzucht;

5. Be- und Entwässerungsanlagen, Dämme, Wasserwerke, Wasserleitungen und Feldbrunnen;

6. Feldwege und Stege;

7. alle noch nicht eingebrachten Früchte und Saaten, Fruchtschober, Heuschober, Strohschober und Strohballen;

8. landwirtschaftliche Fahrzeuge und sonstige Transportmittel sowie die auf dem Feld zurückgelassenen landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Werkzeuge;

9. Zugvieh, Vieh auf der Weide (einschließlich Feder- und Kleinvieh);

10. Dünger.

Beispiele für unbewegliche und bewegliche Sachen, die unter den Begriff Feldgut fallen

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¹ bewegliche und unbewegliche

§ 293 ABGB Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, sind beweglich; im entgegengesetzten Falle sind sie unbeweglich. Sachen, die an sich beweglich sind, werden im rechtlichen Sinne für unbeweglich gehalten, wenn sie vermöge des Gesetzes oder der Bestimmung des Eigentümers das Zugehör einer unbeweglichen Sache ausmachen.

² Die Stallungen sind bei der Novelle 2013 in das NÖ Feldschutzgesetz aufgenommen worden. Zu beachten gilt es, daß den Stallungen ein Sonderstatus eingeräumt wurde, da sich diese nicht auf offenen Feld befinden müssen. Oftmals grenzen Stallungen unmittelbar an andere Betriebs- oder Wohnobjekte an. Stallungen können sich auch inmitten von Siedlungsgebiet befinden.

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