(1) Zum Schutz gegen das unbefugte Gebrauchen, Verunreinigen, Beschädigen¹ oder Vernichten fremden Feldgutes sowie gegen das unbefugte Entziehen oder Zueignen fremden Feldgutes (Feldfrevel) kann die Gemeinde Feldschutzorgane bestellen. Diese sind Hilfsorgane der Gemeinde.
(2) Als Feldschutzorgane dürfen nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Feldschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen.
(3) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestellung als Feldschutzorgane insbesondere Personen ausgenommen, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern und solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung oder der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich scheint, jedoch nur bis zur Tilgung der Verurteilung oder bis zur Erteilung der Strafnachsicht; ferner Personen, die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes bestraft worden sind, für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses.
(4) Die Gemeinde hat als Feldschutzorgane Forstschutzorgane, Jagd-, Fischereiaufseher oder Umweltschutzorgane zu bestellen, wenn diese Personen im Gemeindegebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben, für einen ausreichenden Schutzdienst Gewähr bieten, sach- und ortskundig sind und der Bestellung zustimmen. Ist eine Bestellung solcher Personen nicht möglich, dann sind andere Personen heranzuziehen, die den Voraussetzungen des Abs. 2 entsprechen.
(5) Die Bestellung eines Feldschutzorganes ist zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Bestellung entgegenstehen.
(6) Die Gemeinde hat die Feldschutzorgane über die Vorschriftender §§ 1, 3 und 4 dieses Gesetzes zu belehren und zu beeiden. Das Gelöbnis lautet: Ich gelobe, meine Aufgaben als Feldschutzorgan unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen sowie das Amtsgeheimnis zu wahren. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(7) Die Gemeinde hat die Bestellung und einen Widerruf der Bestellung als Feldschutzorgan unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über alle bestellten Feldschutzorgane einen Vormerk zu führen.
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Das Feldschutzorgan hat in Ausübung des Dienstes gemäß § 28 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 auch die Interessen des Naturschutzes wahrzunehmen
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¹ Nachdem gemäß § 4 Abs. 4 NÖ Feldschutzgesetz den Feldschutzorganen die Befugnisse gemäß § 4 Abs. 1 Zif. 2,3 und 4 unabhängig davon zukommen, ob zur Durchführung des Strafverfahrens eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist, erfolgen im Anschluß die Verweise auf einschlägige Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB). Ausschlaggebend für die Zuständigkeit ist die Tathandlung eines Verdächtigen. Während der unbefugte Gebrauch fremden Feldgutes, beispielsweise durch das Abschalten eines Bewässerungssystemes primär eine Verwaltungsübertretung darstellt* (Strafrahmen bis zu € 1.500.-), ist die Beschädigung oder der Diebstahl, beispielsweise eines Aggregates für die Bewässerung eindeutig ein Fall für das Gericht (§§ 125, 126, 127, 128 StGB).
Die Strafbestimmungen im §6 Abs. 2 NÖ Feldschutzgesetz besagen, daß eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn Tathandlungen nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gerichtlich strafbar sind.
* wobei ggf. etwaige Folgen dieser Tathandlung zu prüfen und berücksichtigen wären
§125 StGB – Sachbeschädigung
Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§126 StBG – Schwere Sachbeschädigung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht
7. durch die der Täter an der Sache einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§127 StGB – Diebstahl
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§128 StBG – Schwerer Diebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht
1. während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung oder einer allgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis oder unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht,
4. an einer Sache, deren Wert 3 000 Euro übersteigt.
(2) Wer eine Sache stiehlt, deren Wert 50 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§129 StGB – Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,
1. indem er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude oder Transportmittel befindet, oder in einen Lagerplatz einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt,
2. indem er ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet,
3. indem er sonst eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet oder
4. bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.
§130 StBG – Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer einen schweren Diebstahl (§ 128) oder einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.