(1) Feldschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das Dienstabzeichen sichtbar tragen, als öffentliche Wachen¹ an zusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 StGB²) einräumt.
(2) Feldschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
1. die zum Feldgut gehörenden Grundstücke und Anlagen zu betreten;
2. Personen, die einer unbefugten Benützung, Verunreinigung, Beschädigung, Vernichtung, Entziehung oder Zueignung fremden Feldgutes verdächtig erscheinen, zum Zwecke der Feststellung der Identität anzuhalten und Anzeige zu erstatten;
3. bei Gefahr im Verzuge Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer unbefugten Benützung, Verunreinigung, Beschädigung, Vernichtung, Entziehung oder Zueignung fremden Feldgutes für verfallen erklärt werden können, vorläufig in Beschlag zu nehmen;
4. Personen, die bei einer unbefugten Benützung, Verunreinigung, Beschädigung, Vernichtung, Entziehung oder Zueignung fremden Feldgutes betreten werden, zum Zwecke der Vorführung vor die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde festzunehmen, wenn der Betretene
1. dem Wacheorgan unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
2. im begründeten Verdacht steht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde oder
3. trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
(3) Das Feldschutzorgan ist verpflichtet, über die vorläufige Beschlagnahme eine Bescheinigung auszustellen. Die Gemeinde hat von der vorläufigen Beschlagnahme die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(4) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 kommen den Feldschutzorganen unabhängig davon zu, ob zur Durchführung des Strafverfahrens eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist.
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¹ Organe der öffentlichen Aufsicht – für einzelne Verwaltungszweige bestellte Überwachungsorgane (z.B.: Forst-, Jagd-, Feldschutzorgane uä. [Vgl Ceppan/Szirba WaffG]) . Ihnen kommen auch Befugnisse gemäß dem Waffengesetz 1996 – (WaffG) zu.
§13 WaffG
(1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, daß deren Besitzer durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Organe haben dem Betroffenen über die Sicherstellung sofort eine Bestätigung auszustellen.
(1a) Soweit die Befugnis gemäß Abs. 1 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wird, gilt § 50 SPG. Weigert sich ein Betroffener im Falle der Sicherstellung durch ein anderes Organ der öffentlichen Aufsicht Waffen, Munition oder Urkunden dem Organ zu übergeben, hat dieses unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.
(2) Die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden sind unverzüglich jener Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde die sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (§ 12) durchzuführen, sofern sich hierfür aus § 48 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.
(3) Erweist sich in der Folge, daß die Voraussetzungen für das Waffenverbot doch nicht gegeben sind, so hat die Behörde dem Betroffenen jene Waffen, Munition und Urkunden ehestens auszufolgen, die er weiterhin besitzen darf.
(4) Gegen den Betroffenen gilt ab der Sicherstellung ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sei denn, die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden von der Behörde vorher ausgefolgt. Hierüber ist der Betroffene anläßlich der Ausstellung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen.
§82 SPG
Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen
(1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.
Rechtssatz: Bei der Durchsuchung von Kleidern festgenommener oder verhafteter Personen und der daran anschließenden Abnahme von Effekten handelt es sich um einen aus dem besonderen Gewaltverhältnis über derartige Personen den Sicherheitsbedürfnissen nach Vermeidung von Gefahren von dem Festgenommenen (etwa Selbstbeschädigung), aber auch von Gefahren für die während der Haft mit ihm in Berührung kommenden Personen notwendigen organisatorischen Akt, der nicht den strafprozessualen Regeln über die Personendurchsuchung unterliegt. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in der Verordnung des Justiziministers vom 19.11.1883, RGBl Nr 152 (Hinweis OGH 10.10.1930, SSt 10 77). Bei der Personendurchsuchung nach der Verhaftung handelt es sich um eine dem Begriff der Festnahme innewohnende Folgemaßnahme, die keiner weiteren Rechtfertigung bedarf (Hinweis E 25.10.1982, 82/10/0117, VwSlg 10870 A/1982).
Jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist; als Beamter gilt auch, wer nach einem anderen Bundesgesetz oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem österreichischen Beamten gleichgestellt ist;