§ 11 NÖ Hundehaltegesetz – Mitwirkung der Bundespolizei

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei Vollziehung des § 8 Abs. 3 und 4 einzuschreiten durch

a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß § 8b im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Weiters haben die Organe der Bundespolizei mitzuwirken bei Vollziehung des § 10 Abs. 3.

zu § 12 Eigener Wirkungsbereich

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