(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 4 ist das Halten von mehr als zwei Hunden gemäß § 2 und § 3 in einem Haushalt verboten.
(2) Davon ausgenommen sind:
1. das Halten von Hunden auf ausreichend großen Liegenschaften, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin einen Bedarf an der Haltung von mehr als zwei derartigen Hunden nachweisen kann (z.B. Wachhunde) und dadurch andere Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden,
2. das Halten von Hunden bis zu ihrem 8. Lebensmonat,
3. das Halten von Hunden im Rahmen von nach Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl.7070, ordnungsgemäß angezeigten Veranstaltungen, nach dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008 bewilligten Veranstaltungen oder Ausstellungen und Messen,
4. das Halten bei zur Ausbildung von Hunden berechtigten Personen im Zuge der Ausbildung der Hunde,
5. das Halten von Hunden zum Zwecke der Zucht, wenn diese gemäß § 31 Abs. 4 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008, ordnungsgemäß angezeigt wurde.