Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 finden keine Anwendung:
1. auf das Halten von Hunden im Rahmen von Forschungseinrichtungen,
2. auf das Halten von Hunden im Rahmen des öffentlichen Sicherheits-, Feuerwehr- und Rettungsdienstes,
3. für ausgebildete Behindertenbegleit-, Therapie- und Jagdhunde,
4. auf das Halten von Hunden in Tierheimen oder nach dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008, bewilligten Einrichtungen,
5. auf das Halten von Hunden im Rahmen einer gemäß § 23 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008, bewilligten gewerblichen Tätigkeit,
6. auf bestimmungsgemäß verwendete Hirten-, Hüte- und Herdenschutzhunde.